Im vierten und letzten Teil unserer Beitragsserie widmen wir uns dem Trägermodell als Anstellungsmodell für Personenbetreuer:innen.

In diesem Modell würden Personenbetreuer:innen von gemeinnützigen Trägerorganisationen angestellt werden. Somit würden sie und unter den SWÖ-Kollektivvertrag fallen, der eine bessere Vergütung, Zuschüsse für die Nachtarbeit und Sonderzahlungen vorsieht. Zudem wären sie als Arbeitnehmer:innen in die Organisationsstruktur integriert und vor plötzlicher Kündigung aufgrund des Todes der zu betreuenden Person geschützt.

Wie würde ein Mindestlohn im Trägermodell aussehen?:

Dazu ist wichtig anzumerken, dass eine eigene Verwendungsgruppe für Personenbetreuer:innen fehlt. Die Autorinnen der Care4Care Studie haben sie in die Verwendungsgruppe 4 eingeordnet, wobei die Schaffung einer eigenen Verwendungsgruppe für Personenbetreuer:innen wünschenswert wäre.

  • Der Mindestlohn in dieser Verwendungsgruppe lag im Jahr 2024 bei 2.337,60 € brutto für die erste Stufe (1-2 Dienstjahre). Der Lohn steigt mit zunehmender Erfahrung.
  • Den Betreuer:innen würde trotz 14-tägiger Arbeitsperioden das kollektivvertragliche Mindestentgelt für den gesamten Monat zustehen, da die Arbeitszeit gemäß HBeG die kollektivvertragliche Maximalarbeitszeit erheblich überschreitet.
  • Zusätzliche Entlohnung bei Nachtarbeit: 8,86 €/Stunde oder eine Pauschale von 50,63 € pro Nachtdienst
  • Sonn- & Feiertage: 5,83 €/Stunde Zuschlag für Arbeit an diesen Tagen

Im Sozialrecht würde die Anstellung bei Trägerorganisationen ebenso Vorteile mit sich bringen

  • Aktuell müssen Betreuer:innen als Selbstständige eigenständig für ihre Sozialversicherungsbeiträge aufkommen. Bei unselbstständig Beschäftigten werden die Beiträge zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in aufgeteilt. Dies bedeutet, dass die Kosten für die Kranken-, die Pensions- und die Arbeitslosenversicherung zum Teil von Arbeitgeber:innen übernommen werden.
  • Ein weiterer Vorteil vom Trägermodell wäre, dass Betreuer:innen sich nicht selbst um die Abführung der Beiträge kümmern müssen, was aufgrund des bürokratischen Aufwandes und der Sprachbarriere eine enorme Herausforderung für Personenbetreuer:innen darstellt. Die Abführung der Beiträge erfolgt durch Arbeitgeber:innen.
  • Betreffend der Pensionsversicherung sticht als Vorteil hervor, dass Arbeitgeber:innen 12,55% für ihre Dienstnehmer:innen einzahlen und aufgrund der angepassten Löhne auch die Pension steigt.

Weitere Vorteile des Trägermodells

Der Kollektivvertrag wird regelmäßig von Sozialpartner:innen verhandelt. Personenbetreuer:innen haben derzeit wenig Verhandlungsmacht: Lohndumping durch die Agenturen trägt dazu bei, dass es seit Jahren keine Steigerung der Tagessätze gegeben hat. Dies wäre im Trägermodell ganz anders. Erfahrene Arbeitgeber:innen mit betrieblicher Struktur übernehmen die gesamte Organisation der Personenbetreuung und sichern qualitätsvolle Betreuungsverhältnisse.

Gesamtfazit

Die Beschäftigung bei einer Trägerorganisation ermöglicht bessere Arbeitsbedingungen und kann langfristigere und gesamtgesellschaftlich nachhaltigere Care-Arrangements gewährleisten, von denen schlussendlich auch die betreuten Personen als Nutzer:innen profitieren!