Laut § 7 der Standesregeln ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass Vermittlungsagenturen vor einer Vermittlung den tatsächlichen Betreuungsbedarf vor Ort erheben.
Was genau verlangt die Verordnung?
- Der Betreuungsbedarf muss vor Ort festgestellt werden
- Es muss geprüft werden, ob die vermittelte Betreuungskraft den Bedarf wirklich abdecken kann
- Die Ergebnisse müssen schriftlich dokumentiert und auf Wunsch an die Betreuungskraft übergeben werden
In der Realität wird das leider oft nicht gemacht – auf Kosten von uns Betreuer:innen und der zu betreuenden Personen.
Das ist nicht nur unfair den Beteiligten gegenüber – sondern rechtswidrig!
Sorgfalt ist kein “Extra Service”. Sie ist Pflicht.
Es ist höchste Zeit, dass Agenturen in die Verantwortung genommen werden!