Der Verlust des Arbeitsplatzes kann Personenbetreuer:innen unerwartet treffen – etwa durch den plötzlichen Tod der betreuten Person, womit das Arbeitsverhältnis abrupt endet. Da Personenbetreuer:innen in der Regel auf selbständiger Basis tätig sind, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Heute möchten wir euch einen Überblick über diese Thematik geben.
Die Pflichtversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz beinhaltet keine Arbeitslosenversicherung. Seit 1.1.2009 können sich Betreuer:innen, wie alle Gewerbetreibenden in Österreich, freiwillig für den Fall der eintretenden Arbeitslosigkeit versichern. Die meisten Kolleg:innen können es sich aber nicht leisten, da die verpflichtenden Sozialabgaben bereits sehr hoch sind!
Anders wäre es im Falle einer Anstellung, wo Betreuer:innen automatisch gegen Arbeitslosigkeit versichert und Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Dies ist ein Vorteil gegenüber der Selbstständigkeit. In Österreich gibt es zwei Anstellungsmodelle:
Bei Anstellung durch Privathaushalte verlieren Betreuer:innen mit dem Tod der zu betreuenden Person ihren Arbeitsplatz und somit auch den Wohnsitz in Österreich.
Das Trägermodell bietet hier einen klaren Vorteil: Das Arbeitsverhältnis bleibt auch nach dem Tod der zu betreuenden Person bestehen.
Wie wird aber im Falle der Arbeitslosigkeit der Anspruch auf das Arbeitslosengeld bei Betreuer:innen, die Pendelmigrant:innen sind, beurteilt und berechnet?
Grundsätzlich zahlt der Staat, in dem die Versicherung zuletzt eingezahlt wurde, die Leistung aus. Wenn Betreuer:innen jedoch nach Verlust ihrer Arbeit in ihre Herkunftsländer zurückkehren, wird die Leistungshöhe aus der Arbeitslosenversicherung nach dem Recht des Herkunftsstaates beurteilt und berechnet – was meist zu finanziellen Nachteilen führt!
Die Pendelmigration ist ein wichtiger Faktor, der einerseits Personenbetreuung in Österreich möglich macht. Auf der anderen Seite hat sie negative Folgen, wenn es um einen “uneingeschränkten” Zugang zu Sozialleistungen geht, da der Ort des Aufenthalts – ob während der Arbeitslosigkeit oder des Ruhestands – entscheidend ist. Trotz der Einzahlung in das österreichische Sozialsystem könnten Betreuer:innen auch bei Anstellung manche Leistungen entweder gar nicht oder nicht in vollem Umfang in Anspruch nehmen.
Um hier Gerechtigkeit zu schaffen, braucht es eine Reform auf EU-Ebene:
- Ein soziales Sicherungssystem, welches fair für Pendelmigrant:innen ist
- Leistungen müssen sich nach dem Ort der Beitragspflicht richten – nicht nach dem Wohnsitz