Schon gewusst?
 
Im Bundesgesetzbuch finden sich Standes- und Ausübungsregeln für Vermittlungsagenturen, die Mindeststandards für ihre Vermittlungstätigkeit festlegen. 

Bevor Personenbetreuer:innen einen Organisationsvertrag (schriftlichen Vertrag) unterschreiben, müssen Vermittlungsagenturen laut §4 über folgendes aufklären:

  • Erlaubte Tätigkeiten der Betreuer:innen laut § 159 GewO (Gewerbeordnung)
  • Notwendigkeit über aufrechte Gewerbeberechtigung
  • Die Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 160 GewO (zB. Handlungsleitlinien für den Alltag und den Notfall, Verschwiegenheitspflicht, Führung des Haushaltsbuches)
  • Mindestinhalte des Betreuungsvertrages (Vertrag zwischen Betreuer:innen und betreuten Personen) und die Anforderungen aus den Standesregeln für Personenbetreuer:innen
  • Ob eine Inkassovollmacht verwendet wird
  • Inhalt des Kostenblattes

Das Kostenblatt ist besonders wichtig (§3a) und Agenturen müssen es bei der ersten Kontaktaufnahme und in Werbematerialien (z. B. Website) zugänglich machen!

Das Kostenblatt enthält:

  • Preis der Vermittlungstätigkeit
  • die genaue Aufschlüsselung aller Leistungen und Kosten
  • laufende Kosten (falls angeboten)
  • Zahlungsmodalitäten
  • Hinweis zur Inkassovollmacht

Vermittlungsagenturen haben klare gesetzliche Pflichten – transparente Informationen sind keine “Zusatzleistung” von Agenturen, sondern gesetzlich vorgeschrieben!

Mehr Informationen gibt es beim Rechtsinformationssystem des Bundes.