Schon gewusst?
Im Bundesgesetzbuch finden sich Standes- und Ausübungsregeln für Vermittlungsagenturen, die Mindeststandards für ihre Vermittlungstätigkeit festlegen.
Bevor Personenbetreuer:innen einen Organisationsvertrag (schriftlichen Vertrag) unterschreiben, müssen Vermittlungsagenturen laut §4 über folgendes aufklären:
- Erlaubte Tätigkeiten der Betreuer:innen laut § 159 GewO (Gewerbeordnung)
- Notwendigkeit über aufrechte Gewerbeberechtigung
- Die Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 160 GewO (zB. Handlungsleitlinien für den Alltag und den Notfall, Verschwiegenheitspflicht, Führung des Haushaltsbuches)
- Mindestinhalte des Betreuungsvertrages (Vertrag zwischen Betreuer:innen und betreuten Personen) und die Anforderungen aus den Standesregeln für Personenbetreuer:innen
- Ob eine Inkassovollmacht verwendet wird
- Inhalt des Kostenblattes
Das Kostenblatt ist besonders wichtig (§3a) und Agenturen müssen es bei der ersten Kontaktaufnahme und in Werbematerialien (z. B. Website) zugänglich machen!
Das Kostenblatt enthält:
- Preis der Vermittlungstätigkeit
- die genaue Aufschlüsselung aller Leistungen und Kosten
- laufende Kosten (falls angeboten)
- Zahlungsmodalitäten
- Hinweis zur Inkassovollmacht
Vermittlungsagenturen haben klare gesetzliche Pflichten – transparente Informationen sind keine “Zusatzleistung” von Agenturen, sondern gesetzlich vorgeschrieben!
Mehr Informationen gibt es beim Rechtsinformationssystem des Bundes.