Das Hausbetreuungsgesetz regelt selbständige sowie unselbständige Arbeitsverhältnisse in der Personenbetreuung. Derzeit arbeiten mehr als 97% der Personenbetreuer:innen in Österreich in einem selbständigen Arbeitsverhältnis und sind somit nicht angestellt.

Für die Regelung der Arbeitszeiten in einem Anstellungsverhältnis spielt das Hausbetreuungsgesetz eine zentrale Rolle. Dieses Gesetz verdrängt das klassische Arbeitszeitgesetz.

Doch was bedeutet das?

Das AZG (Arbeitszeitgesetz für Arbeitnehmer:innen) und das HBeG (Hausbetreuungsgesetz) im Vergleich

Arbeitszeiten:

  • HBeG: 64 Stunden pro Woche erlaubt
  • AZG: 48 Stunden pro Woche erlaubt

Bereitschaft:

  • HBeG: Schreibt 166 Stunden Arbeitsbereitschaft vor, die nicht gezahlt wird
  • AZG: Gilt als Arbeitszeit (laut EuGH-Judikatur)

Pausen:

  • Gesetzliche Pausenzeit im HBeG: Mindestens 3 Stunden täglich
  • AZG: Mindestens 30 Minuten bei mehr als 6h Arbeitszeit

Gesetzliche Grundlage:

  • Personenbetreuer:innen: HBeG §3
  • Arbeitnehmer:innen: AZG & Arbeitsruhegesetz (ARG)

Laut §3 des Hausbetreuungsgesetzes darf in zwei aufeinander folgenden Wochen die Arbeitszeit einschließlich der Zeiten von Arbeitsbereitschaft 128 Stunden nicht überschreiten. Geleistete Arbeitsstunden, die diese Grenze überschreiten, fallen unter die Arbeitsbereitschaft, die nach dem Hausbetreuungsgesetz nicht als Arbeitszeit zählt und daher nicht abgegolten wird.

Dies steht im Widerspruch zur Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zur Arbeitsbereitschaft – wenn eine Person örtlich gebunden ist und jederzeit bereit sein muss, liegt Arbeitszeit vor. Nur verbindliche Ruhepausen fallen nicht in die Arbeitszeit.

Es besteht dringender Handlungsbedarf!

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen müssen verbessert werden!