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Du möchtest als 24-Stunden-Betreuer*in in Österreich arbeiten? – Was du vorher bedenken & wissen solltest.

In welcher Form lässt sich die 24-Stunden-Betreuung in Österreich ausüben: Arbeite ich als Selbständige oder Angestellte? Ist die Vermittlungsagentur mein Arbeitgeber?

Die 24-Stunden-Betreuung kann in Österreich als selbständige oder unselbständige Beschäftigung ausgeübt werden. Der Aufgabenbereich ist bei beiden eingeführten Formen gleich.

Das Personenbetreuungsgewerbe als selbständige Beschäftigung

Die meist verbreitete Form ist die selbständige Beschäftigung – das Personenbetreuungsgewerbe.

Achtung: Für die Arbeit als Personen-Betreuerin ist in Österreich eine Gewerbeberechtigung nötig.

Prinzipiell gilt, dass Du als Gewerbetreibende weisungsfrei und für Deine Berufstätigkeit alleine verantwortlich bist. Dir steht es zu, Deine Klient_innen selbst zu suchen und mit ihnen Deine Arbeitsbedingungen zu verhandeln.

Deine Arbeitsbedingungen werden im Werkvertrag geregelt, den Du mit Deiner Klientin / Deinem Klienten oder deren Familie abschließt.

Du bestimmt selbst die Höhe deines Honorars oder die Transportmittel, mit welchen Du zur Betreuungsfamilie fahren willst.

Wichtige Voraussetzungen dafür sind, dass Du auf Deutsch kommunizieren kannst und die für Deine Branche relevanten Gesetze kennst.

Gesetze, die deine Berufstätigkeit regeln:

Als Gewerbetreibende bist du verpflichtet, die Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und Vorsorgekasse) selbst zu bezahlen. In diesem Fall beziehst Du ausschließlich Leistungen aus Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.

Betreuer_innen mit Kindern haben einen Anspruch auf Familienleistungen wie Wochengeld, Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld

Wenn dein Einkommen die jährliche Einkommensteuergrenze von 11.000 Euro übersteigt, muss Du auch Steuern zahlen.

Du hast auch die Möglichkeit, eine Agentur mit der Vermittlung einer Arbeitsstelle zu beauftragen. Beachte jedoch, dass du mit der Agentur einen Vertrag abschließen musst, welcher für dich verbindlich ist. Für die Vermittlung und den Agenturservice bezahlst du Gebühren. Die Höhe der Gebühren und die Qualität einzelner Agenturen unterscheidet sich stark. Erkundige Dich daher sorgfältig über die Bedingungen der Agenturen (siehe dazu auch: „Was muss ich wissen, bevor ich eine Agentur beauftrage“).

Achtung!

Du bist bei der Agentur nicht angestellt, d.h. die Agentur ist nicht dein Arbeitgeber und zahlt weder deinen Lohn noch führt sie deine Sozialabgaben ab! 

Als Gewerbetreibende bist du Mitglied bei der Wirtschaftskammer und bezahlst einmal pro Jahr Kammerumlage, die je nach Bundesland unterschiedlich hoch ist.

Unselbständige Beschäftigung – Anstellung der Betreuer_innen bei den Klient_innen

Das Hausbetreuungsgesetz sieht vor, dass die Personenbetreuer_innen bei der zu betreuenden Person angestellt werden können. Die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige ist dann Dienstgeber der unselbstständigen Betreuungskraft.

Die Arbeitsbedingungen werden im Rahmen eines Arbeitsvertrags geregelt. Der Dienstgeber muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

Neben der Bezahlung des Gehalts sind die Dienstgeber zu Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub, etc. verpflichtet.

Die Berufstätigkeit der angestellten Betreuer_innen ist durch folgende Gesetze geregelt:

  • Hausbetreuungsgesetz (HbeG)
  • Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HgHaG)
  • §§ 3b, 15 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG)
  • § 50b des Ärztegesetzes

Angestellte Betreuer_innen sind Mitglieder bei der Arbeiterkammer.

Unterschiede zwischen der selbständigen und unselbständigen Beschäftigung

Tabelle 1: Unterschiede zwischen der selbständigen und unselbständigen Beschäftigung

 SelbständigeUnselbständige
StatusUnternehmer_innenDienstnehmer_innen
MerkmaleUnternehmerrisiko
wirtschaftlich unabhängig
persönlich unabhängig
eigene Betriebsmittel
kein Unternehmerrisiko
wirtschaftlich abhängig
persönlich abhängig
VertragWerkvertragArbeitsvertrag / Kollektivvertrag
ArbeitsrechtKein Schutz (kein Arbeitszeitgesetz und Schutzbestimmungen)Voller Schutz (geregelte Arbeitszeiten und Schutzbestimmungen)
SozialversicherungSozialversicherung zahlen Selbständige selbstVolle Lohnnebenkosten trägt der Dienstgeber
AnsprücheLeistungen aus der Unfall-, Kranken-, und Pensionsversicherung
Familienleistungen
Leistungen aus der Unfall-, Kranken-, und Pensionsversicherung
Urlaubsgeld
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Arbeitslosengeld
13. Und 14. Monatsgehalt
Familienleistungen
SteuerrechtSteuer sind selbst abzuführenLohnsteuer sind vom Dienstgeber abzuführen
ZuständigkeitSVS, WKÖÖGK, AK

Quelle: Informationen zur unselbständigen Beschäftigung der Betreuungskräfte: https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/pflege/1/2/Seite.360733.html (abgerufen am 11.11.2020)

Unterschiede zwischen der selbständigen und unselbständigen Beschäftigung findet ihr auch hier: https://www.wko.at/branchen/vbg/tourismus-freizeitwirtschaft/ArbeitsvertragfreierDienstvertragWerkvertrag-DieWahlderricht.pdf (abgerufen am 13.11.2020)

Welche Voraussetzungen muss ich für den Beruf der Personenbetreuung erfüllen?

Ausbildung

Für die Ausübung der 24-Stunden-Betreuung ist grundsätzlich keine fachliche Ausbildung oder kein Spezialisierungsnachweis erforderlich.

Ausnahme: Im Falle, dass die Familie um den Pflegezuschuss ansuchen will, müssen Betreuer_innen folgende Fachkenntnisse und Berufserfahrungen unter Beweis stellen:

  • ein Ausbildungszertifikat (heimhilfeähnliche Ausbildung), ODER
  • ein Beweis über sechsmonatige Berufserfahrung mit pflegebedürftigen Patient_innen, ODER
  • ein Beweis über die Ausübung bestimmter pflegerischen und/oder ärztlichen Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes.

Zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung / Pflegezuschuss siehe: https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/pflege/1/Seite.360534.html (abgerufen am 26.11.2020)

Wichtig!

Da die Betreuer_innen mit alten und in meisten Fällen mit schwer kranken Menschen arbeiten, ist eine heimhilfeähnliche Ausbildung höchst empfehlenswert. Bitte berücksichtige, dass wenn Du als selbständige Betreuerin / selbständiger Betreuer tätig bist, übernimmst Du die sämtliche rechtliche Verantwortung für den Gesundheitszustand deiner Klientin / deines Klienten! Wenn Du die pflegerischen/ärztlichen Tätigkeiten falsch durchführst und die zu pflegende Person am Leben gefährdest, kannst Du sanktioniert werden!

Beachte, dass eine heimhilfeähnliche Ausbildung für die Ausübung von pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten nicht ausreichend ist. Wenn eine Klientin / ein Klient mit einem hohen Pflegebedarf an Dich vermittelt wird, hast Du mehrere Möglichkeiten, wie Du in solchem Fall vorgehen kannst (siehe dazu Punkt: Welche Tätigkeiten üben die Betreuer_innen aus?).

Deutsche Sprache

24-Stunden-Betreuung ist ein Job, in dem man ohne tagtägliche Kommunikation nicht auskommen kann – sei es die Kommunikation mit den Klient_innen und ihren Angehörigen, mit den Pflegefachkräften und Ärzt_innen und/oder mit österreichischen Vermittlungsagenturen. Unterschätze daher nicht das Beherrschen der deutschen Sprache! Betreuer_innen mit großer Sprachbarriere werden leichter belogen und ausgebeutet!

Welche Tätigkeiten üben Betreuer_innen aus?

In der 24-Stunden-Betreuung dürfen einfache Betreuungstätigkeiten sowie einzelne pflegerische und ärztliche Tätigkeiten unter gewissen Bedingungen durchgeführt werden.

Da die Betreuer_innen für die Ausübung von pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten nicht ausgebildet und befugt sind, sind Anleitung durch ein diplomiertes Pflegepersonal und „Delegation“ (eine schriftliche ärztliche Bestätigung über die Übertragung dieser Kompetenzen auf Betreuer_innen) erforderlich.

Damit Du weißt, was alles Deine Tätigkeiten bei der Klientin/dem Klienten umfassen, solltest Du besonders darauf achten, über ihren/seinen Gesundheitszustand möglichst gut informiert zu werden. Denn daraus ergibt sich der Umfang Deiner Tätigkeiten. 

Achtung! Wenn Du ohne schriftliche Delegation ärztliche oder pflegerische Tätigkeiten ausübst, droht Dir eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von bis zu Euro 3.600,00.

Einfache Betreuungstätigkeiten

24-Stunden-Betreuer_innen sind befugt folgende Tätigkeiten auszuüben:

– Haushaltsnahe Dienstleistungen insbesondere:

  • Zubereitung von Mahlzeiten
  • Vornahme von Besorgungen
  • Reinigungstätigkeiten
  • Durchführung von Hausarbeiten
  • Durchführung von Botengängen
  • Sorgetragung für ein gesundes Raumklima
  • Betreuung von Pflanzen und Tieren
  • Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern)

– Unterstützung bei der Lebensführung insbesondere:

  • Gestaltung des Tagesablaufs
  • Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen

– Gesellschafterfunktion insbesondere:

  • Gesellschaft leisten
  • Führen von Konversation
  • Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte
  • Begleitung bei diversen Aktivitäten

– Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über für die betreute Person getätigte Ausgaben (Belegsammlung über einen Zeitraum von zwei Jahren aufbewahren)

– Praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel

– Organisation einer Vertretung im Verhinderungsfall.

Pflegerische Tätigkeiten

Solange keine medizinischen Gründe dagegen sprechen (bei gutem Gesundheitszustand der Klient_innen) ODER 

wenn Du von einer Pflegefachkraft angeleitet bzw. eingeschult wurdest, darfst Du diese Leistungen erbringen:

  • Unterstützung beim Essen und Trinken
  • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
  • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
  • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

Ärztliche Tätigkeiten

Die unten angeführten Tätigkeiten darfst Du nur dann ausüben, wenn diese an Dich von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden: 

  • Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten u.Ä.)
  • Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
  • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
  • Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
  • Einfache Licht- und Wärmeanwendungen

Achtung!

Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden. Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden. Veränderung des Zustandsbildes der betreuten Person und die Unterbrechung der Betreuungstätigkeit sind den Angehörigen der Gesundheitsberufe zu melden. 

Wichtig!

Du hast die Möglichkeit, die Übernahme der pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten abzulehnen!

Vermeidung der Gefährdung von Gesundheit und Leben der zu betreuenden Person

Als Gewerbetreibende trägst du Sorge dafür, dass bei der Erbringung Deiner Dienstleistungen die zu betreuende Person in ihrer Gesundheit und ihrem Leben nicht gefährdet wird. 

Du bist verpflichtet:

  • Maßnahmen zur Unfallverhütung bei der Erbringung haushaltsnaher Dienstleistungen zu setzen,
  • die der zu betreuenden Person auferlegte Vorschriften bei der Zubereitung von Mahlzeiten zu berücksichtigen,
  • die körperlichen Mobilität der betreuten Person zu berücksichtigen

Handlungsleitlinien für den Alltag und den Notfall

Betreuer_innen schließen mit der betreuungsbedürftigen Person oder deren gesetzlichem Vertreter eine Vereinbarung betreffend Handlungsleitlinien für den Alltag und den Notfall ab, insbesondere über die Verständigung bzw. Beiziehung von Angehörigen, Ärzten oder Einrichtungen, die mobile Dienste anbieten, im Falle erkennbarer Verschlechterung des Zustandsbildes. 

Verschwiegenheitspflicht (§160 Gewo)

Betreuer_innen sind in der Beziehung zur betreuten Person zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Gewerbes anvertrauten oder bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit die betreuungsbedürftige Person oder deren gesetzlicher Vertreter ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet. Die Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.

Ich möchte mich bewerben

Bewerbung – Vorlage für Lebenslauf (CV)

http://www.lebenslaufvorlagen.at/wp-content/uploads/Muster-Lebenslauf-Vorlage-Krankenpfleger-krankenschwester-docx.docx

Checkliste: notwendige Unterlagen für die Bewerbung 

  • Lebenslauf
  • Ausbildungsnachweise (Fachausbildung, Deutsch)
  • Persönliche Unterlagen (Ausweis, Geburtsurkunde, Strafregisterauszug in Kopien) – erst nach dem Erstgespräch mit der Agentur und nach der Entscheidung, eine Zusammenarbeit mit dieser einzugehen!

Was muss ich wissen, bevor ich eine Vermittlungsagentur beauftrage?

Verträge mit der Agentur und der betreuten Person oder der Betreuungsfamilie vorher sorgfältig prüfen

Wenn du eine Vermittlungsagentur kontaktiert hast und bereit bist, mit ihr zu arbeiten, fordere zunächst über eine E-Mail folgende Informationen an:

  • MUSTER-ORGANISATIONSVERTRAG mit der Vermittlungsagentur (dies ist der Standardvertrag, den die Agentur in der Zusammenarbeit mit den Betreuer_innen verwendet)
  • MUSTER-WERKVERTRAG (dies ist der Vertrag, den du mit der betreuten Person / der Betreuungsfamilie eingehst)

Fordere die beiden Verträge in zweisprachiger Version (Muttersprache + Deutsch) an, lies sie sorgfältig durch und beseitige die Klauseln, mit denen du nicht einverstanden bist.

Du hast das Recht, die Verträge von Jurist_innen überprüfen zu lassen! Sei daher vorsichtig und unterschreibe die Verträge nicht in Eile!

Du hast das Recht, über die beiden Verträge vor dem Verlassen deines Heimatlandes informiert zu werden!

Sobald du in Österreich angekommen bist, wird es viel schwieriger für dich, fundierte Entscheidungen zu treffen oder deine Arbeitsbedingungen weiter zu verhandeln.

Vollständige Informationen verlangen

Immer die vollständigen Kontaktdaten der Vermittlungsagentur verlangen!

Kläre alle Details mit der Agentur, bevor du das Land verlässt!

Wir empfehlen, dass du diese Dinge immer schriftlich aushandelst (per E-Mail, Messenger oder WhatsApp), damit du eindeutige Beweise für den Fall hast, dass in Zukunft Probleme auftreten.

Folgende Punkte müssen geklärt werden:

  • Vollständiger Name der Agentur, Adresse des Hauptsitzes der Agentur, Telefonnummer des Unternehmens, E-Mail-Adresse
  • Vollständiger Name der Person, die dich vermittelt (Vor- und Nachname, Telefonnummer oder E-Mailadresse)
  • Wie hoch ist das Gehalt? Kläre, ob der Betrag brutto oder netto angegeben ist! Wie werden die Feiertage gehandhabt – werden sie extra bezahlt?
  • Wer zahlt die Sozialversicherungsbeiträge (SVS)?
  • In welcher Form wist du deine Honorare erhalten (Bargeld / Überweisung)? Wer bezahlt sie und wann?
  • Welche Vollmachten liegen vor und wie werden diese geregelt? Hast Du eine Kopie von der unterzeichneten Vollmacht bekommen?
  • Wer bezahlt den Transport? Ist der Transport vertraglich vorgeschrieben?
  • Gibt es Provisionen? Wie hoch? Wann müssen sie bezahlt werden?
  • Sind Dir zumindest die zwei Stunden Pause am Tag gewährt? Es sollte Dir ermöglicht werden, über deine Arbeitszeiteinteilung selbst zu entscheiden. Dies ist vom Gesundheitszustand deiner Klientin/ deines Klienten abhängig. Prinzipiell sind mehr als zwei Stunden Pause am Tag möglich! 
  • Wie wird die Vertretung in einem Verhinderungsfall (Krankheit, Unfall, private Angelegenheiten) organisiert?

Frage nach den Kontaktdaten der Patientin / des Patienten bzw. der Kontaktperson in der Familie des Patienten, für die du arbeiten wirst. Fordere folgende Informationen schriftlich an:

  • Vor- und Nachname, Telefonnummer, E-Mail
  • Der Ort und das Land, in dem Sie arbeiten werden
  • Angaben zum Gesundheitszustand des Patienten (normalerweise sind sie im Vertrag mit der Familie enthalten)
  • Welche Pflichten wirst du haben?
  • Bei schweren Pflegefällen: Ist eine ärztliche Delegation vorhanden? Wirst du von einer diplomierten Pflegefachkraft angeleitet?

Rechnungen und Belege verlangen

Du musst Rechnungen erhalten für das Geld, das du an die Agentur bezahlst!

  • Es ist illegal, Provisionen einzuheben ohne Rechnungen dafür auszustellen.

Wir bitten dich dringend, uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn du auf diese Situation stößt!

Wenn du damit nicht umgehen kannst, schreib uns eine Nachricht und wir helfen dir weiter!

  • Es ist illegal, für den Transport zu bezahlen und kein Ticket / keine Rechnung als Nachweis zu erhalten.

Vermittlungsagenturen müssen registriert sein

Rumänische Vermittlungsagenturen dürfen keine Kommission verlangen!

Wenn du dich für eine Zusammenarbeit mit einem rumänischen Unternehmen entscheidest, muss es bei ITM mit dem CAEN-Code 7810 registriert sein – nur in diesem Fall arbeitet die Agentur legal.

Du  kannst dies hier überprüfen:
https://www.listafirme.ro

WICHTIG:

Den rumänischen Vermittlungsagenturen ist es gesetzlich verboten, eine Kommission von der Betreuerin / vom Betreuer einzuheben!

Slowakische Vermittlungsagenturen

Die Registrierung und die Gewerbeberechtigung der slowakischen Vermittlungsagenturen kannst Du in dem Unternehmens- und Gewerberegister überprüfen:

Webseite des slowakischen Unternehmensregister: www.orsr.sk

Webseite des slowakischen Gewerberegister: www.zrsr.sk

Identitätsdokumente (Reisepass, Personalausweis) nicht an die Agentur übergeben

Identitätsdokumente (CI oder Reisepass) solltest du niemandem außer den Kontrollstellen (Polizei) übergeben.

Erstelle Kopien und gib sie bei Bedarf an Mitarbeiter der Agentur weiter.

Es ist NICHT LEGAL, dass deine Ausweisdokumente gegen deinen Willen zurückgehalten werden!

Solche Maßnahmen müssen sofort der Polizei gemeldet werden!

egung.html

Ich bin in Österreich angekommen. Was tue ich jetzt?

Anmeldung des Wohnsitzes in Österreich

Wenn Du in die Betreuungsfamilie angereist bist, ist der erste Schritt Deinen Wohnsitz (Haupt- bzw. Zweitwohnsitz) beim zuständigen Gemeindeamt oder Magistrat (je nach Wohnsitz der Familie) zu melden. 

Dazu benötigst du:

  • Meldezettel-Formular, das vom Unterkunftgeber (also dem Wohnungseigentümer bzw. Hauptmieter) unterschrieben sein muss
  • Gültiger Reisepass oder Personalausweis

Das Meldezettel-Formular findest du unter:

https://www.oesterreich.gv.at/dam/jcr:38f0c638-c65a-4d06-98fe-ac4171607a3a/meldezettel.pdf

Quelle: Informationen zur Anmeldung des Wohnsitzes: https://www.wko.at/branchen/w/gewerbe-handwerk/personenberatung-betreuung/personenbetreuung/Personenbetreuung-deutsch_2015-(1).pdf (abgerufen am 11.11.2020)

Überprüfe die vorab erhaltenen Informationen

Wenn du bei deinem neuen Klienten / deiner neuen Klientin ankommst, überprüfe die Richtigkeit der vorab erhaltenen Informationen:

  • Zustand des Patienten, tägliche Aufgaben, Vorliegen einer ärztlichen Delegation 

  • Die Arbeitsbedingungen: Arbeitsprogramm, Pause, Tagesablauf der Klient_innen usw.

  • Unterbringung und Verpflegung: Die Betreuungsfamilie ist verpflichtet, für Dich ein eigenes Zimmer und Kost zur Verfügung zu stellen.

  • Kontaktdaten der wichtigen Kontaktpersonen: Angehörige ihrer Klient_innen, Erwachsenenvertreter_innen, eventuell Nachbarn_innen

Arbeit als Selbständige/Selbständiger: Anmeldung des Gewerbes, Meldung bei der Sozialversicherung und beim Finanzamt

Anmeldung des Gewerbes (Erstanmeldung)

Wenn Sie zum ersten Mal in Österreich arbeiten, müssen Sie Ihr Gewerbe als 24-Stunden-Personenbetreuer_innen bei der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) oder bei der Bezirkshauptmannschaft registrieren. Die Registrierung kann persönlich, per Post oder elektronisch (nicht überall möglich) erfolgen. 

Notwendige Unterlagen für die Erstanmeldung des Gewerbes:

  • Gültiger Reisepass bzw. Personalausweis

  • Geburtsurkunde

  • Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. zur Gewerbeausübung erforderlicher Aufenthaltstitel bei Drittstaatsangehörigen

  • Eine aktuelle Strafregisterbescheinigung des Herkunfts- bzw. bisherigen Aufenthaltsstaates (darf nicht älter als 3 Monate sein); gilt für Personen, die nicht oder weniger als fünf Jahre in Österreich wohnhaft sind

  • Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde (nur im Fall einer Namensänderung)

  • Meldebestätigung über den österreichischen Wohnsitz (der Wohnsitz muss innerhalb von 3 Tagen beim zuständigen Gemeindeamt oder Magistrat angemeldet werden. Dafür benötigt man ein Meldezettel-Formular (hier zum Download), das vom Unterkunftgeber (Wohnungseigentümer bzw. Hauptmieter) unterschrieben sein muss, sowie einen Reisepass oder Personalausweis)
    Informationen zur Meldebestätigung finden Sie hier: https://www.wien.gv.at/verwaltung/meldeservice/stellen.html

  • Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer nach dem Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) im Falle einer Neugründung

Alle Dokumente sind im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen. Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit der Übersetzung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vorgelegt werden (Ausnahme: Vorarlberg).  

Wichtig: Die Erstanmeldung des Gewerbes ist kostenlos!

Wenn du zum ersten Mal dein Gewerbe anmeldest, kannst du von der Gebühr befreit werden. Erforderlich ist eine Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer auf dem Formular „Erklärung der Neugründung“. Diese ist gleichzeitig mit dem Antrag vorzulegen.

Anmeldung bei der Sozialversicherung

Du wirst bei der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) registriert, wo du deine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen wirst. Obwohl die Gewerbebehörde die Gewerbeanmeldung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mitteilt, ist auch die/der Gewerbetreibende verpflichtet, sich innerhalb eines Monats bei der SVA zu melden.

!! ACHTUNG !!

Unabhängig vom Vertrag oder den Vereinbarungen, die du mit der Vermittlungsagentur oder mit der Familie der Klient_innen getroffen hast, bist du für die Tätigkeiten deines Unternehmens verantwortlich.

Überprüfe immer, ob alle Zahlungen ausgeführt wurden (Sozialbeiträge, WKO-Grundumlage usw.) – auch wenn du eine Vollmacht unterschrieben hast!

Anmeldung beim Finanzamt

Deine gewerbliche Tätigkeit ist auch dem Finanzamt anzuzeigen.  Die Anzeige kann auch im Rahmen der Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen. Diese leitet die Anzeige an das Finanzamt weiter. Frage bei der Gewerbeanmeldung nach dem Formular für die Meldung beim Finanzamt („Verf 24“) und sende das ausgefüllte Formular an dein zuständiges Finanzamt.

Quellen: 

Informationen zur Gewerbeanmeldung: https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/pflege/1/1/1/Seite.360638.html

Informationen zur Anmeldung bei der Sozialversicherung:

https://www.wko.at/branchen/w/gewerbe-handwerk/personenberatung-betreuung/personenbetreuung/Die_Anmeldung_zur_Sozialversicherung.html#Anmeldung (abgerufen am 10.11.2020)

Informationen zur Anmeldung beim Finanzamt:

https://www.usp.gv.at/gruendung/gruendungsfahrplan-einzelunternehmen/anzeige-finanzamt.html

Informationen zur Ausbildungspflicht beim Antrag auf Pflegezuschuss:

https://www.sozialministerium.at/Themen/Pflege/24-Stunden-Betreuung.html (abgerufen am 10.11.2020)

ACHTUNG: Pflegerische Tätigkeiten NICHT erlaubt

ACHTUNG!

24-Stunden-Betreuer_innen ist es gesetzlich nicht erlaubt pflegerische Tätigkeiten am Patienten / an der Patientin durchzuführen!

Du hast das Recht, die Ausübung von pflegerischen Tätigkeiten abzulehnen.

Bzw. nur nach schriftlicher ärztlicher Anordnung mit Anleitung und Unterweisung (Delegation) durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegekraft dürfen Personenbetreuer_innen auch folgende ärztliche Tätigkeiten durchführen:

  • Verabreichung von Arzneimitteln
  • Anlegen von Bandagen und Verbänden
  • Verabreichen von subkutanen Insulininjektionen bzw. subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
  • Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifen
  • einfache Wärme- und Lichtanwendungen

Achtung!

Wenn du ohne schriftliche Delegation ärztliche oder pflegerische Tätigkeiten ausübst, droht dir eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von bis zu Euro 3.600,00.

Hier findest du ein Muster für eine ärztliche Delegation: https://ig24.at/wp-content/uploads/2021/04/Muster-fuer-Delegation.doc

Wichtige Notrufnummern

Feuerwehr: 122

Polizei: 133

Rettung: 144

Ärztenotdienst: 141

Corona Hotline: 1450

Frauennotruf: +43 800 222 555 oder +43 1 71 719

Männernotruf: +43 800 246 247

Ich wechsle zu einer neuen Betreuungsfamilie. Was muss ich tun?

Wenn du nicht zum ersten Mal in Österreich arbeitest und schon gewerbetätig bist, musst du nur überprüfen, dass dein Gewerbe am aktuellen Standort gemeldet ist und dass die Adresse richtig ist.

Jedes Mal, wenn du das Bundesland wechselst, musst du die entsprechende Wirtschaftskammer (WKO) darüber informieren, ansonsten droht eine Verwaltungsstrafe bis zu € 2.180,-. 

Achtung!

Der Meldezettel der Gemeinde ist noch keine Bestätigung für eine Standortverlegung!

Quellen:

https://www.wko.at/branchen/noe/gewerbe-handwerk/personenberatung-betreuung/Merkblatt—NB,-Loeschung,-Namensaenderung—DE_12.pdf (abgerufen am 10.11.2020)

 

Gewerbe ruhend melden / wieder aufnehmen / löschen

Ich möchte mein Gewerbe ruhend melden. Was ist zu beachten?

Wenn Du beabsichtigst, Dein Gewerbe für einen längeren Zeitraum nicht auszuüben, ist das Ruhen der Gewerbeausübung bei der zuständigen Fachgruppe der gewerblichen Dienstleister anzuzeigen. Dies musst Du innerhalb von 3 Wochen anzeigen. Auch für das ruhende Gewerbe bezahlst Du die WKÖ-Grundumlage. Die Pflichtversicherung bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft endet mit dem Letzten des Monats, in dem das Gewerbe ruhend gemeldet wird. Für den Zeitraum des Ruhens besteht keine Pflichtversicherung.

Achtung!

Wenn Du die Ruhendmeldung nicht meldest, droht Dir eine Verwaltungsstrafe bis zu € 1.090,- 

https://www.usp.gv.at/gesundheit-sicherheit/mutterschutz/gewerbe-ruhend-stellen.html

Ich möchte meine Gewerbetätigkeit wiederaufnehmen. Was ist zu beachten?

Willst Du Dein Gewerbe erneut aktivieren, so ist dies bei der zuständigen Fachgruppe der gewerblichen Dienstleister innerhalb von 3 Wochen anzuzeigen.

Achtung!

Auch hier droht eine Strafe bis zu € 1.090, wenn die Wiederaufnahme nicht gemeldet wird. 

Quellen:

https://www.usp.gv.at/gesundheit-sicherheit/mutterschutz/gewerbe-ruhend-stellen.html

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/ruhendmeldung-wiederaufnahme-gewerbeausuebung.html (abgerufen am 10.11.2020)

Ich möchte mein Gewerbe abmelden (weil ich in der 24-Stunden-Betreuung nicht mehr tätig sein will). Was muss ich tun?

Wenn 24-Stunden-Betreuerinnen ihre Arbeit in Österreich aufgeben möchten oder wenn es in Österreich keinen Gewerbestandort mehr gibt, müssen sie ihr Gewerbe umgehend bei der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat – siehe Bundesländer unten) löschen lassen. Somit erfolgt die Löschung aus dem Gewerberegister.

Auch das Finanzamt muss über die Löschung informiert werden.

Die Sozialversicherung wird automatisch benachrichtigt. Die Pflichtversicherung endet mit dem letzten Tag des Kalendermonats, in dem die Gewerbeberechtigung gelöscht wurde.

Achtung! Wenn die Tätigkeit beendet wird ohne das Gewerbe löschen zu lassen, müssen 24-Stunden-Betreuerinnen mit Folgekosten (Sozialversicherungsbeiträge, Grundumlage, etc.) rechnen, die auch in Ihrem Heimatland eingetrieben werden.

Achtung! Rückwirkende Löschung des Gewerbes ist nicht möglich!

Die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung ist unwiderruflich!

Kontaktliste und Vorlage für Gewerbelöschung 

Fachgruppe Personenberatung und Personenbetreuung nach Bundesland

1.) Wien

Rudolf-Sallinger-Platz 1

1030 Wien

T: +43 1 514 50 2302

E-Mail:

2.) Burgenland

Robert Graf-Platz 1

7000 Eisenstadt

T: +43 5 90 907 3131

E-Mail:

3.) Oberösterreich

Löschung des Gewerbes:

https://www.wko.at/branchen/ooe/gewerbe-handwerk/personenberatung-betreuung/Zuruecklegung_Gewerbeberechtigung_1.pdf

Ruhend-& Wiederbetriebsmeldung:

https://www.wko.at/branchen/ooe/gewerbe-handwerk/personenberatung-betreuung/NBWB_Formular_1.pdf

Hessenplatz 3

4020 Linz

T: +43 5 90 909 4171

E-Mail:

4.) Vorarlberg

https://www.wko.at/branchen/vbg/gewerbe-handwerk/personenberatung-betreuung/RM_WB_Personenbetreuer.pdf

Wichnergasse 9

6800 Feldkirch

T: +43 5522 305 279

E-Mail:

5.) Tirol

Wilhelm-Greil-Straße 7

6020 Innsbruck

T: +43 5 90 905 1284

E-Mail:

6.) Salzburg

Julius-Raab-Platz 1

5027 Salzburg

T: +43 662 88 88 278

E-Mail:

7.) Niederösterreich

Landsbergerstraße 1

3100 St. Pölten

T: +43 2742 851 19190

E-Mail:

8.) Kärnten

Europaplatz 1

9021 Klagenfurt am Wörthersee

T: +43 5 90 904 160

E-Mail:

9.) Steiermark 

Körblergasse 111-113

8010 Graz

T: +43 316 601 530

E-Mail:  

Quelle:

https://www.usp.gv.at/uebernahme-aufloesung/betriebsaufloesung/gewerberechtliche-verfahren/gewerbeberechtigung-zuruecklegung.html